Vereinssatzung
Stand: 24.05.2022
§1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein trägt den Namen “Fabelwerker”
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Der Vereinssitz ist Regensburg, Bayern, Deutschland.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz “e.V.” (eingetragener Verein)
§2 Vereinszweck
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Der Vereinszweck ist die Förderung der kulturellen und künstlerischen Betätigung, sowie die historisch-politische Bildung durch Liverollenspiele (LARP), der damit zusammenhängenden Erstellung von Requisiten und Kostümen und allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben.
Besondere Schwerpunkte legt der Verein hierbei auf:
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Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Liverollenspiel in seiner Vielfalt, bezogen auf die künstlerischen, historischen, politischen und sozialen Aspekte.
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Die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakte der Mitglieder sowie deren Familien & Freunden dienen, hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt (z.B. durch Eltern-Kind- Veranstaltungen)
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Die sportliche & geistige Förderung der Mitglieder, z.B. durch mittelalterlichen Tanz, Kunst & Kultur (z.B Malerei und Gesang), historische Handwerkskunst (z.B. Holzwerken, Nähen, Sticken) oder Schaukampf.
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Die politische Bildung der Mitglieder, durch die kritische Außeinandersetzung mit Herrschaftssystemen.
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Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die im Bereich Freizeitgestaltung tätig sind, wird angestrebt.
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Der Verein bietet Veranstaltungen öffentlicher und nichtöffentlicher Art an, die dazu dienen mit Kreativschaffenden den Vereinszweck zu erfüllen.
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Die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur nationalen und internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
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Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung”
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Als förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
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Beschränkt geschäftsfähige Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Voraussetzung ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (im Sinne des § 107 BGB) und dass der gesetzliche Vertreter für die ordnungsgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet. Zum Erhalt des Stimmrechts ist das Mindestalter von 14 Jahren Voraussetzung.
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Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Entscheidung ist dem Antragstellenden binnen acht Wochen ab Eingang mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
§4 Mitgliedsbeitrag
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Ordentliche Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
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Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung festgelegt.
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Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet lediglich die Mitgliedschaft und damit verbundenen kostenlose Leistungen des Vereines. Für die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Nutzung von Vereinseigentum können zusätzliche Gebühren oder Beiträge erhoben werden.
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Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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mit dem Tod des Mitgliedes,
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bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit,
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durch freiwilligen Austritt
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der freiwillige Austritt kann gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende eines Jahres.
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Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt, gegen geltendes Recht verstößt oder unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses aus dem Verein ist vom Vorstand und den Mitgliedern ohne Gründe bekannt zu machen. Er ist gegenüber dem Auszuschließenden zu begründen.
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Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des eingeschriebenen Briefes eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Bei der Abstimmung über die Beschwerde hat das betroffene Mitglied Stimmrecht. Sollte die Entscheidung des Vorstandes nicht bestätigt werden, beschließt die Mitgliederversammlung auch über eine Entschädigung über nachgewiesenen Schaden, der in der Vorstandsentscheidung begründet ist.
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Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Durch die Mitgliederversammlung können durch eine 3/4 Mehrheit Ehrenmitglieder auf Lebenszeit berufen werden. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitglieds muss mit einer Frist von zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mit Begründung beim Vorstand eingehen. Dieser entscheidet über die Sinnigkeit des Antrages und gibt ihn ggfs. zur Abstimmung in die Mitgliederversammlung ein.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Arbeitsgruppen
§8 Der Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des §26 Abs. 1 BGB besteht aus drei Personen. Diese teilen die anfallenden Aufgaben untereinander auf.
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Jeder der Vorstände ist einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt.
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Alle Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereines sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.
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Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür ist die einfache Stimmmehrheit notwendig.
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Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede Kandidatin und jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Fordert mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl wird mit Wahlzetteln oder elektronisch anonym abgestimmt.
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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandes bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, ob sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestellen wollen. Auf dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Das so neue Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten regulär stattfindenden Vorstandswahl im Amt.
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Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften in einer verständlichen Form anzufertigen. Diese sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
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Beschlüsse des Vorstandes werden, bis auf in der Satzung aufgeführte Ausnahmen, durch 2/3-Mehrheit gefasst.
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Der Vorstand bestimmt unter sich eine Kassenwart.
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Der 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate ein. Vorstandssitzungen können auch virtuell im Internet oder in Telefonkonferenzen stattfinden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung ein in einfacher Stimmenmehrheit gewählter Stellvertreter.
§9 Zuständigkeiten des Vorstands
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Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
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Verwirklichung des Vereinszweckes
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Organisatorische Leitung des Vereins
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Führung der Geschäfte des Vereines, inkl. Abschluss und Kündigung von Verträgen und der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
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Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Die Benennung von Mitgliedern - vorbehaltlich deren Zustimmung - für Arbeitsgruppen oder ähnliches.
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Bestätigen von Arbeitsgruppen, Überwachung der Tätigkeiten von Arbeitsgruppen, sowie teilweise oder vollständige Auflösung von Arbeitsgruppen.
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Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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Unbeschadet der unbeschränkten Vertretungsbefugnis nach außen, dürfen jeweils zwei Vorstandsmitglieder über maximal 2000 Euro des Vereinskapitals verfügen, ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung abzuwarten.
§10 Die Mitgliederversammlung
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Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder ab 14 Jahren. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
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Jedes Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als drei übertragene Stimmen wahrnehmen.
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Beschlüsse werden, bis auf angeführte Ausnahmen, durch einfache Mehrheitswahl gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, stattzufinden. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in schriftlich oder elektronisch (über die von der Mitgliederversammlung definierten Kommunikationsweg) und unter Mitteilung der Tagesordnung.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn:
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der Vorstand dies für sinnvoll und notwendig hält
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1/5 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
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2/3 der Gründungsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
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Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch (über den von der Mitgliederversammlung definierten Kommunikationsweg) an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
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Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Nachricht an die letzte bekannte Adresse eines Mitglieds oder die Verkündung über den von der Mitgliederversammlung definierten Kommunikationsweg.
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Bei Einladungen in elektronischer Form ist eine elektronische Signatur nach §126a Abs. 1 BGB nicht nötig.
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Im Falle der Beschlussunfähigkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom durch die Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben sind. Diese sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
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Alle Mitgliederversammlungen können in Persona oder digital stattfinden. Über den Modus der nachfolgenden Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Gibt es hierüber keinen Beschluss entscheidet dies der Vorstand.
§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
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insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
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Wahl der Kassenprüfern/innen
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Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
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weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 12 Arbeitsgruppen
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Zur Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks können sich Mitglieder in Arbeitsgruppen zusammenfinden. Eine Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Jede Arbeitsgruppe ernennt einen Sprecher, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Organe und Ordnungen des Vereines zu beachten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§13 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren per Wahl.
Sollte sich niemand aus den Reihen der Mitglieder für den Posten finden, übernimmt ein Mitglied des Vorstands, welches nicht der Kassenwart ist, diese Aufgabe. Diesem obliegen die sachliche Prüfung der Finanzen des Vereins und die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig.
§14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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Die Vereinssatzung darf in einer Mitgliederversammlung nach vorheriger Antragsstellung geändert werden. Es ist eine ⅔ Mehrheit notwendig.
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Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen. Dabei müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein, ansonsten muss auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an (Ärzte ohne Grenzen e. V. Schwedenstraße 9 13359 Berlin), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15 Sonderrechte der Gründungsmitglieder
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Die Gründungsmitglieder wachen über die zukünftige Entwicklung des Vereins. Damit die bei der Gründung festgelegten Zwecke und Ideale bei einem Wechsel in der Vereinsführung nicht grob verändert werden haben sie zwei Möglichkeiten der Einflussnahme:
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Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bei 2/3 Mehrheit der Gründungsmitglieder oder Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Gründungsmitglieder.
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Abwahl des Vorstandes und Bestimmung eines Ersatzvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit der Gründungsmitglieder.
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Sollten weniger als 7 (sieben) Gründungsmitglieder Mitglied im Verein sein treten an ihre Stelle die 7 (sieben) Personen, deren Mitgliedschaft nach Beitrittsdatum am Längsten währt.
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Ein Gründungsmitglied kann nur mit Genehmigung einer 2/3 Mehrheit aller anderen Gründungsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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Diese Sonderrechte können nicht durch den Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§16 Haftungsausschluss
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Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
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Sind Vereinsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§17 Datenschutzbestimmungen
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Der Verein verpflichtet sich, die Daten seiner Mitglieder und aller Personen, die sich auf Veranstaltungen anmelden, vertraulich zu behandeln.
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Die Anmeldung zu Vereinsveranstaltungen erfolgt über ein Online-Anmeldeformular. Die eingegebenen Daten der Veranstaltungsteilnehmer werden von der Orga der Veranstaltung zum Zwecke der Verwaltung gespeichert.
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Der Verantwortliche der Homepage erstellt automatische Backups von der bestätigten, ausgefüllten Anmeldemaske. Diese dienen der Absicherung der Anmeldedaten bei Übertragungsstörungen der Anmeldungen an die Orga. Aufgrund seiner dauerhaften Zugangsmöglichkeit auf die Daten verpflichtet sich der Homepage-Verantwortliche, über sämtliche Daten Stillschweigen zu bewahren und dieses an niemanden außer der entsprechenden Orga weiterzugeben. Ausnahmen regelt der Vorstand. Zu diesem Zweck hat er eine Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
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a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
d) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Erläuterungen zur Datenschutzklausel: Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen. Erläuterung zu Abs. d der Datenschutzklausel: Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der Abs. d sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies in Ihrem Verein der Fall ist.